Anlass zum Rechtsstreit gab die Geschichte von Sylvie (Name geändert), die nach fast 20 Jahren Arbeit bei der SBB im 62. Altersjahr aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert wurde, per 1. November 2009. Von nun an zahlte ihr die Pensionskasse (PK) SBB eine Berufsinvaliditätsrente (temporäre Invalidenpension), die beim Erreichen des AHV-Alters durch die ordentliche PK-Rente abgelöst wurde (Ende Juni 2012). Zudem zahlte ihr die PK eine Überbrückungsrente («IV-Ersatzrente»), die nach dem 64. Geburtstag durch die AHV-Rente ersetzt wurde (Mitte 2012). Zu jenem Zeitpunkt hatte die IV Sylvie noch keine Rente zugesprochen, tat dies dann aber im Oktober 2012 retroaktiv. Damit begannen die Probleme. Denn in solchen Fällen verlangt die PK die von ihr bezahlten IV-Ersatzrenten zurück. Weil diese bei Sylvie höher waren als die IV-Renten, forderte die PK auch die Differenz ein – direkt von Sylvie.
Der nun eingeschaltete SEV lehnte die Rückzahlung der Rentendifferenz ab mit dem Argument, dass Versicherte, deren IV-Rente gleich hoch oder höher ausfällt als die IV-Ersatzrente der PK, nichts
Davon wollte die PK SBB aber nichts wissen und zog den von ihr geforderten Betrag direkt von Sylvies PK-Renten ab. Somit blieb dem SEV nur noch der Rechtsweg offen. Er beauftragte einen auf Fragen der beruflichen Vorsorge spezialisierten Anwalt damit, beim kantonalen Verwaltungsgericht eine
Darauf zog der SEV-Anwalt den Fall ans Bundesgericht weiter, und dieses gab dem SEV im Juli 2015 recht: Die Grundsätze der «Kollektivität» und der «Gleichbehandlung», die
Auf Geheiss des Bundesgerichts musste daher die PK Sylvie die Rentendifferenz samt Zinsen zurückerstatten und einen Teil der Anwaltskosten des SEV übernehmen, ebenso die Gerichtskosten.