Kollege Max ist Mitarbeiter einer Bahn und erhält von dieser das GA-FVP. Dieses nutzt er – ausser in der Freizeit – vor allem für den Arbeitsweg. An vielen Arbeitstagen beginnt sein Dienst allerdings so früh oder endet so spät, dass er das Auto nehmen muss. Darum macht er in der Steuererklärung bei den Berufsauslagen für den Arbeitsweg die Autofahrkosten geltend, trotz GA-FVP. Und er gibt einen Pauschalbetrag für das Fahrrad an, mit dem er jeweils einen Teil des Arbeitswegs zurücklegt, wenn er den Zug nimmt.
Letzten Herbst erlebte Max eine böse Überraschung, als er die definitive Veranlagung zur Steuererklärung 2017 erhielt. Zwar akzeptierte die kantonale Steuerbehörde seine Fahrkostenabzüge für die Zurücklegung des Arbeitsweges mit Auto und Velo. Doch sie belastete ihm nicht nur den Privatanteil von 30% (1602 Franken) des Einzelhandelspreises des GA-FVP (5340 Franken) für dessen privaten Gebrauch, sondern zusätzlich auch noch 1181 Franken für die GA-Benutzung auf dem Arbeitsweg «als geldwerten Vorteil im Einkommen».
Deshalb erhob Max bei der Steuerbehörde Einspruch gegen die Steuerveranlagung 2017 und beantragte Rechtsschutz beim SEV. Das SEV-Rechtsschutzteam empfahl ihm, erst mal den Entscheid der Steuerbehörde abzuwarten. Diese hiess die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Besteuerung des GA-FVP für den Arbeitsweg von 1181 auf 112 Franken. Darauf kam die Steuerbehörde mit folgender Berechnungsmethode:
Berechnet wird vom GA-FVP der Marktwert, bzw. im vorliegenden Fall nur die Hälfte davon, weil nur rund 50% der Arbeitswege mit dem öV zurückgelegt werden konnten aufgrund unregelmässiger Schichten (50% ist eine standardisierte Annahme). So resultiert ein «Naturalwert» des GA-FVP von 2670 Franken. Dazu addiert werden alle anderen Kosten, die für die Überwindung des Arbeitsweges anfallen: z.B. Kilometerkosten für das Auto, das Motor- oder das Fahrrad. So resultiert ein «Total der Arbeitswegkosten». Davon abgezogen wird der maximal mögliche Fahrkostenabzug des Kantons (7000 Franken). So resultiert ein zu besteuerndes Einkommen von 112 Franken.
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Naturalwert GA-FVP für 50% der Arbeitswege (Annahme wegen Schichtarbeit) = 50% des Marktwerts von CHF 5340.00 |
CHF 2670.00 |
| Autokosten (für 50% der Arbeitswege) | CHF 3742.00 |
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Fahrradkosten pauschal |
CHF 700.00 |
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Total
– Fahrkostenbeschränkung |
CHF 7112.00 CHF 7000.00 |
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Total zu besteuerndes Einkommen |
CHF112.00 |
Warum so kompliziert?
Die Steuerbehörde begründet diese Berechnungsmethode damit, dass diese eine Gleichbehandlung von Mitarbeitenden mit GA-FVP und solchen mit Geschäftsauto sicherstelle. Letztere müssen pro Arbeitsweg-Kilometer mit dem Auto, das ihnen der Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung stellt, 70 Rappen einsetzen und so den Naturalwert dieser Fahrten berechnen. Davon können sie die Fahrtkostenbeschränkung in Abzug bringen und müssen den Rest als Einkommen versteuern. Das Rechtsschutzteam kam in Absprache mit Max zum Schluss, diese Berechnungsmethode zu akzeptieren und den Einspruch nicht ans Verwaltungsgericht weiterzuziehen.