Dieser Urlaub kann nur in Notfällen beansprucht werden. Ein behindertes Familienmitglied zu einem seit langem geplanten Arztbesuch zu begleiten, rechtfertigt also keinen solchen Urlaub. Die betreute Person muss direkt in ihrer Gesundheit betroffen sein. Es reicht also beispielsweise nicht, wenn ein gesundes Kind keine Hüteperson hat. Da die Eltern eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Kindern haben, muss –und darf – in diesem Fall ein Elternteil zu Hause bleiben, bis eine Lösung gefunden ist, aber ohne Anspruch auf den Betreuungsurlaub.
Die zehn verfügbaren Tage sind nicht mit Ferien zu vergleichen. Es geht nicht darum, sie jedes Jahr auszuschöpfen. Der Bezug dieser Tage ist nur möglich, wenn eine Dringlichkeit besteht und nachgewiesen wird. Wenn eine andere Lösung in Frage kommt, beispielsweise der Einsatz einer nicht berufstätigen Person, muss diese gewählt werden. Wenn mehrere Berufstätige für die Betreuung zur Verfügung stehen, wie etwa die beiden Eltern eines Kindes, müssen sie die Betreuung untereinander aufteilen, damit die Kosten auf mehrere Arbeitgeber verteilt werden.
Es ist üblich, dass es bei der Umsetzung eines neuen Urlaubs zu Fragen und Unklarheiten kommt. Auch hier ist noch nicht alles geregelt. Zögert nicht, euch an den SEV zu wenden, wenn ihr Fragen habt.
SEV Rechtsschutzteam